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Unterhalt der Eltern
Der Unterhalt

Wie sieht der Unterhalt genau aus?

Eure Eltern können entscheiden, ob sie euch einen gewissen Geldbetrag zur Verfügung stellen oder aber in Naturalien zahlen. Wollen eure Eltern nicht, dass ihr auszieht, ihr es aber trotzdem tut, könnt ihr keine finanzielle Unterstützung erwarten.

Solltet ihr aber per ZVS-Verfahren in eine andere Stadt geschickt worden sein und die Fahrzeit beträgt über drei Stunden täglich, dann kommt ein Naturalunterhalt natürlich nicht in Betracht. Hier braucht ihr einen Barunterhalt.

Wie hoch der allerdings ausfällt, können wir euch nicht genau sagen. Laut Gesetz  soll er „angemessen“ sein. Diese Angabe hilft leider herzlich wenig weiter. Hier ist wieder der Einzelfall entscheidend. Konkreter wird’s auf den Seiten der Oberlandesgerichte.

Letztendlich ergibt sich der Unterhalt aus zwei Faktoren: dem Einkommen eurer Eltern und eurem Bedarf. Gerechnet wird beim Einkommen so: Einkommen minus aller Abzüge ergibt das bereinigte Nettoeinkommen. Davon wird wieder ein „angemessener Selbstbehalt“, nämlich 1.100 Euro, abgezogen.

Verdienen eure Eltern nicht mehr als den Selbstbehalt, dann gibt’s auch keine Unterhaltspflicht. Wenn alle Abzüge berechnet worden sind, bleibt ein Betrag übrig, der als Einkommen der Eltern bezeichnet wird.

Was euren eigenen Bedarf betrifft, da sieht es wie folgt aus: Eure Eltern müssen Studiengebühren oder Semestergebühren zahlen plus euren Unterhalt. Lebt ihr nicht bei euren Eltern, gilt ein Pauschalsatz von 640 Euro (Miete und Haushalt). Seid ihr noch im Hotel Mama heimisch, gelten für euch die Angaben der Unterhaltstabellen.

Dabei wird das Einkommen der Eltern zusammengerechnet. Vom Ergebnis sind dann abzuziehen: Ausbildungsvergütung, Praktikumsvergütung, Erwerbseinkommen, BAföG-Leistungen, Halbwaisenrente, Stipendium, Kapitaleinkünfte, Vermögen und Kindergeld. Zum Kindergeld: Es hat Einfluss auf die Höhe des Unterhalts, muss dann aber auch vollständig an euch ausgezahlt werden (164 Euro).

Habt ihr rückwirkend Anspruch auf Unterhalt?

Ja, habt ihr. Allerdings müssen eure Eltern zum damaligen Zeitpunkt mitgekriegt haben, dass ihr Unterhalt beziehen müsst. Um das nachzuweisen, müssen eure Eltern damals in Verzug gesetzt worden sein, sie müssen eine Unterhaltsklage erhalten haben oder ihr müsst sie dazu aufgefordert haben, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen. Wenn durch eine dieser Möglichkeiten keine Unterhaltszahlung geleistet werden konnte, zu der eure Eltern aber verpflichtet waren, dann habt ihr ein rückwirkendes Recht auf Unterhalt.

Text: Mareike Scheler



Zum Weiterlesen:

>zurück

>Die Basics

>Der Ausbildungsanspruch

>Der Unterhalt

>Der Ernstfall



LINKS ZUM THEMA

>Mehr Infos zum Unterhalt bei sozialleistungen.info

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Leser-Kommentare (2)
Starly (07.10.2012 06:07 Uhr)
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Hines (04.10.2012 18:30 Uhr)
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